Publikationsvereinbarung open_UMR
Zwischen der Philipps-Universität Marburg, vertreten durch den Präsidenten, der Universitätsbibliothek Marburg als ausführender Stelle (im Folgenden „Universitätsbibliothek“), vertreten durch die Direktorin, und dem/der/den Rechteinhaber/-in/-innen an den unter § 1 genannten Vertragsgegenständen wird folgende Vereinbarung geschlossen.
§ 1 Gegenstand
Gegenstand der Vereinbarung ist die Veröffentlichung einer Einreichung des/der Rechteinhabers/-in/-innen im institutionellen Repositorium der Philipps-Universität Marburg auf der Grundlage der Benutzungsordnung des Dienstes.
§ 2 Erklärung bzgl. der Rechte Dritter
(1) Der/die Rechteinhaber/-in/-innen versichert/versichern, dass er/sie über die den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Rechte an der in § 1 bezeichneten Veröffentlichung für die Vertragsdauer frei von Rechten Dritter zu verfügenbefugt ist/sind.
(2) Der/die Rechteinhaber/-in/-innen versichert/versichern ferner, dass die vereinbarungsgemäße Nutzung der Veröffentlichung weder Rechte und Ansprüche Dritter, insb. Urheber-, Verwertungs- und Persönlichkeitsrechte, noch in anderer Form das Gesetz verletzt.
(3) Der/die Rechteinhaber/-in/-innen bestätigt/bestätigen, dass für die Publikationen die Einwilligung weiterer die Rechteinhaber/-in/-innen, insbesondere etwaiger Miturheber/-in/-innen, zur Veröffentlichung vorliegt.
(4) Der/die Rechteinhaber/-in/-innen stellt/stellen die Universitätsbibliothek von allen Ansprüchen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung vollumfänglich frei, die von Dritten wegen des vereinbarungsgemäßen Gebrauchs der unter § 3 genannten Rechte durch die Universitätsbibliothek erhoben werden.
(5) Sofern der/die Rechteinhaber/-in/-innen Anhaltspunkte für eine Gesetzesverletzung oder eine Verletzung von Rechten Dritter hat/haben, wird/werden er/sie die Universitätsbibliothek hierüber unverzüglich unterrichten und ggf. den Vereinbarungsgegenstand in entsprechender Form anpassen und/oder die Universitätsbibliothek bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützen. Die Kosten hierfür sind von dem/der/den Rechteinhaber/-in/-innen zu tragen.
(6) Bestehen Anhaltspunkte für eine Verletzung von Rechten Dritter, ist die Universitätsbibliothek berechtigt, den Zugriff auf eine Veröffentlichung sofort zu sperren. Der/die Rechteinhaber/in wird darüber informiert und hat die Möglichkeit zur Stellungnahme. Die Publikation bleibt bis zur Klärung der Rechtslage gesperrt.
§ 3 Widerrufsrecht und Löschung von Einreichungen
Veröffentlichte Einreichungen werden ohne zeitliche Befristung bereitgestellt. Eine Löschung erfolgt grundsätzlich nicht. Das gesetzlich vorgesehene Recht auf Widerruf aus § 42 UrhG bleibt unberührt. In solchen Ausnahmefällen bleiben die Metadaten öffentlich zugänglich und weisen auf die Rücknahme der Veröffentlichung hin.
§ 4 Einräumung erforderlicher Nutzungsrechte
(1) Der/die Rechteinhaber/-in/-innen räumt/räumen der Universitätsbibliothek ein räumlich und zeitlich unbegrenztes, nicht-ausschließliches Recht zur Nutzung der Veröffentlichung ein. Dies umfasst die Speicherung, Vervielfältigung, Bearbeitung und öffentliche Zugänglichmachung und Verbreitung der Veröffentlichung.
(2) Die Universitätsbibliothek ist insbesondere berechtigt, die Inhalte der Veröffentlichung und ihre Metadaten in Datenbanken und Datennetzen zu speichern und über geeignete Schnittstellen für externe Anbieter (z. B. Suchmaschinen) zur Verfügung zu stellen sowie die Veröffentlichung und ihre Metadaten für den Zweck der langfristigen Archivierung und Verfügbarmachung unter Wahrung der inhaltlichen Integrität in geeigneter Form den technischen Entwicklungen anzupassen. Dabei kann die Universitätsbibliothek alle zweckdienlichen technischen Mittel, elektronischen und physischen Formate und Methoden anwenden.
(3) Der/die Rechteinhaber/-in/-innen erklärt/erklären sich einverstanden, dass die Metadaten der Veröffentlichung einschließlich einer Zusammenfassung (Abstract) durch die Universitätsbibliothek unter einer CC0 1.0 Universal-Erklärung öffentlich zugänglich und verbreitet werden.
§ 5 Vergabe von Lizenzen
Der/die Rechteinhaber/in legt im Falle einer Erstpublikation der betroffenen Einreichung die Lizenzbedingungen fest, unter denen diese durch die Universitätsbibliothek öffentlich zugänglich gemacht und verbreitet wird.
§ 6 Übertragung von Nutzungsrechten
(1) Die Universitätsbibliothek ist berechtigt, die ihr gemäß § 4 eingeräumten einfachen Nutzungsrechte im erforderlichen Umfang auf Dritte zu übertragen oder diesen einfache Unterlizenzen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung bibliothekarischer, dokumentarischer oder technischer Aufgaben notwendig ist. Dies umfasst insbesondere die Meldung und Weitergabe der Veröffentlichung sowie ihrer Metadaten an Dritte im Rahmen nationaler Sammelaufträge (z.B. Deutsche Nationalbibliothek), Maßnahmen zur Langzeitarchivierung, Einbindung in fachliche Repositorien oder Aggregatoren sowie die Sicherstellung des Dienstbetriebs, z.B. im Fall eines Betreiberwechsels.
(2) Die Weitergabe erfolgt ausschließlich im Rahmen der von der/dem Rechteinhaber/-in eingeräumten einfachen Nutzungsrechte. Eine darüber hinausgehende Nutzung – insbesondere zu kommerziellen Zwecken oder in Form inhaltlicher Bearbeitungen – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des/der Rechteinhabers/in.
§ 7 Dissertationen und andere Prüfungsarbeiten
(1) Für die Veröffentlichung von Dissertationen ist, gemäß den Bestimmungen der Promotionsordnung, die Druckfreigabe (Freigabe zur Veröffentlichung) erforderlich. Mit der Zustimmung zu dieser Vereinbarung bestätigt der/die Promovend/in das Vorliegen der Druckfreigabe und die Übereinstimmung von digitaler Version und gemäß Promotionsordnung eingereichten gedruckten Pflichtexemplaren.
(2) Der/die Rechteinhaber/-in/-innen bestätigt/ bestätigen mit seiner/ihrer Einverständnis unter dieser Publikationsvereinbarung, dass in der elektronischen Version des Werks zur Vorbeugung datenschutzrechtlicher Ansprüche der Lebenslauf entfernt wurde.
(3) Im Falle des Entzugs des Doktorgrades kann die Universitätsbibliothek auf schriftlichen Antrag des zuständigen Fachbereichs die elektronische Veröffentlichung der Dissertation sperren.
§ 8 Andere Prüfungsarbeiten
Prüfungsarbeiten (z.B. Bachelor- und Masterarbeiten), werden nur auf Empfehlung der Betreuer/in der Arbeit veröffentlicht. Die Empfehlung ist schriftlich vorzulegen und ist Teil dieser Publikationsvereinbarung.
Marburg, den 25.08.2025